12.05.2026
Standardisierte Effizienzskala von A bis G für die gesamte EU
Ab Mai 2026 erhalten die Energieausweise für Gebäude in der gesamten EU eine Neugestaltung: Anstelle der derzeitigen Skala von A+ bis H wird eine standardisierte Effizienzskala von A bis G eingeführt. Zudem werden die Ausweise künftig verpflichtend bei der Verlängerung von Mietverträgen, nach größeren Sanierungen sowie für viele öffentliche Gebäude vorgeschrieben sein. Die beiden bestehenden Ausweistypen – verbrauchsbasierte und bedarfsbasierte Ausweise – bleiben erhalten; auch die Gültigkeitsdauer von zehn Jahren ändert sich nicht. In Deutschland treten diese Änderungen jedoch erst zu einem späteren Zeitpunkt in Kraft, da ihre Einführung über das GModG (Gebäudeenergiegesetz-Änderungsgesetz) erfolgt, welches bereits weitere Regelungsanpassungen beinhaltet.
In 12.5.2026:
Von den neuen Energieeffizienzklassen für Wohngebäude ist im aktuellen Entwurf zum Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) bisher nichts zu finden. Dafür gibt es aber andere Änderungen, die den Energieausweis betreffen.
- Künftig soll der Verbrauchsausweis nur noch für Wohngebäude gelten. Für Nichtwohngebäude und gemischt genutzte Gebäude ist dann ein Bedarfsausweis erforderlich.
- Bedarfsausweise sind für Wohngebäude beim Verkauf oder bei der Vermietung künftig nicht mehr verpflichtend, auch nicht für Altbauten. Stattdessen reicht ein Verbrauchsausweis aus.
- § 106 zu gemischt genutzten Gebäuden entfällt, die Regelungen zum Energieausweis werden damit vereinfacht: Wird ein Gebäude überwiegend zum Wohnen genutzt, wird es als Wohngebäude behandelt. In allen anderen Fällen liegt ein Nichtwohngebäude vor.
- Energieeffizienzklassen: Im aktuellen GModG-Entwurf sind die neuen, EU-weit einheitlichen Effizienzklassen für Wohngebäude noch nicht enthalten. Nichtwohngebäude erhalten hingegen erstmals Energieeffizienzklassen von A bis G.
- Künftig muss der Energieausweis digital und in einem maschinenlesbaren elektronischen Format erstellt werden.
- Pflichtangaben in Immobilienanzeigen: In Zukunft muss der wichtigste Energieträger für die Gebäudeheizung nicht mehr genannt werden.
- Künftig muss der Energieausweis nicht mehr nur bei einem neuen Mietvertrag, sondern auch bei einer Verlängerung des Mietverhältnisses vorgelegt werden.
- Neue Pflichtangaben im Energieausweis umfassen künftig unter anderem die Lebenszyklus-THG-Emissionen (Treibhausgasemissionen) für alle Neubauten ab 2030 bzw. ab 2028 für große Neubauten mit mehr als 1.000 m² Nutzfläche, die Niedertemperatur-Fähigkeit des Wärmeverteilsystems sowie den Anteil der am Standort erzeugten erneuerbaren Energien an der Endenergie. Wichtig: Der Bericht zur Treibhausgas-Bilanz im Lebenszyklus ist ein unselbständiger Teil des Energieausweises. Diese formale Trennung stellt sicher, dass die Ökobilanz nur von spezialisierten Energieberatern oder Fachplanern erstellt wird. Im digitalen Format lassen sich die verschiedenen Teile des Energieausweises anschließend zusammenführen. Der Ersteller der Ökobilanz muss den Bericht zur Treibhausgas-Bilanz im Lebenszyklus an den Aussteller des Energieausweises übermitteln.
- Keine Ausnahmen mehr beim Denkmalschutz! Auch denkmalgeschützte Gebäude brauchen jetzt einen Energieausweis, wenn sie vermietet oder verkauft werden.
- In § 88 werden die Anforderungen an die Qualifikation von Energieberatern konkretisiert, wobei der Schwerpunkt auf den erforderlichen Weiterbildungen zur Erstellung der Ökobilanz liegt.
- Hintergrund:
Die neuen Vorgaben kommen aus der überarbeiteten EU-Gebäuderichtlinie (EPBD), die alle Mitgliedstaaten bis spätestens 29. Mai 2026 in nationales Recht umsetzen müssen. In Deutschland wird das vermutlich nicht pünktlich klappen, denn die Bundesregierung plant, die Richtlinie im Rahmen der GEG-Novelle umzusetzen. Im Koalitionsvertrag hatte man sich zudem darauf geeinigt, bei der EU eine Fristverlängerung zu beantragen. Wahrscheinlich werden die neuen Energieausweise hierzulande also frühestens ab Juli 2026 gelten, wenn das überarbeitete Gebäudeenergiegesetz – dann als Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) – in Kraft tritt.
Ein Energieausweis zeigt, wie energieeffizient ein Gebäude ist und gibt Aufschluss über den energetischen Zustand sowie die zu erwartenden Heizkosten. Wer sein Gebäude neu vermieten, verkaufen oder verpachten möchte, ist verpflichtet, einen gültigen Energieausweis vorzulegen – und zwar schon bei der ersten Besichtigung. Auch in Immobilienanzeigen auf kostenpflichtigen Onlineportalen oder in Zeitungen müssen die wichtigsten Angaben aus dem Ausweis veröffentlicht werden.
