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Ökologischer Wirtschaftsblog

What are controllable consumption devices

Was sind steuerbare Verbrauchseinrichtungen nach § 14 a EnWG?

Fossile Heizungen und Autos werden nach und nach durch elektrische Anlagen ersetzt. Damit es nicht zu einer Überlastung der Niederspannungsnetze kommt, werden Wärmepumpen, Wallboxen, Klimaanlagen, Batteriespeicher zu steuerbaren Verbrauchseinrichtungen, deren Stromeinspeisung nach §14a EnWG geregelt werden darf. Doch was bedeutet das genau?

  • Was sind steuerbare Verbrauchseinrichtungen?
    Bei einem deutlichen Anstieg der Anzahl elektrischer Verbraucher in lokalen Verteilnetzen ist es entscheidend, eine vorübergehende Überlastung der Netze zu verhindern. Daher dürfen lokale Verteilnetzbetreiber per Fernzugriff auf steuerbare Verbrauchseinrichtungen zugreifen. Die Stromeinspeisung darf dabei gedrosselt, aber nicht unterbrochen werden. Die Bundesnetzagentur hat Regelungen für steuerbare Verbrauchseinrichtungen erlassen, um deren sichere und schnelle Integration in das Stromnetz zu gewährleisten.
  • Welche Geräte sind steuerbare Verbrauchseinrichtungen?
    Die Regelungen zur Drosselung der Stromeinspeisung gelten für alle Wärmepumpen, Wallboxen, Klimaanlagen und Batteriespeicher mit mehr als 4,2 Kilowatt elektrischer Leistung und mit Inbetriebnahme nach dem 1. Januar 2024.
  • Für Anlagen, die bereits als steuerbare Verbrauchsgeräte bis Ende 2023, ändert sich zunächst nichts. Nach einer Übergangsfrist, die spätestens am 31. Dezember 2028 endet, müssen sie jedoch auch die neuen Regeln für steuerbare Verbrauchsgeräte befolgen.

Anlagen, die bereits vor 2024 mit Haushaltsstrom versorgt wurden, müssen nachträglich nicht die Regeln für steuerbare Verbrauchsgeräte befolgen und können nicht gedimmt werden.

Vorübergehende Reduzierung der Leistungsabgabe Steuerbare Verbrauchsgeräte
Bei einer drohenden Überlastung kann der Netzbetreiber den Stromverbrauch steuerbarer Geräte vorübergehend drosseln. Eine Mindestleistung von 4,2 Kilowatt bleibt jedoch jederzeit verfügbar. Wärmepumpen können also weiterhin mit einer Leistung betrieben werden und Elektroautos können typischerweise in zwei Stunden für eine Strecke von rund 50 Kilometern nachgeladen werden.

  • Wichtig zu wissen: Stammt der Strom aus der eigenen Photovoltaikanlage, dürfen Wallbox, Wärmepumpe, Klimaanlage und Batteriespeicher auch mehr erhalten! Auch normaler Haushaltsstrom ist von den Regelungen nicht betroffen.
  • Welche Voraussetzungen müssen für die Fernsteuerung von Anlagen erfüllt sein?
    Damit die Anlagen als steuerbare Verbrauchsgeräte funktionieren, müssen sie mit intelligenten Messsystemen, sogenannten Smart Metern, ausgestattet sein. Zusätzlich wird eine Steuerbox für den Zugriff durch den Verteilnetzbetreiber benötigt. Die Ausstattung mit der Technik wird vom Netz- oder Messstellenbetreiber in Auftrag gegeben.

Für Haushalte mit mehreren steuerbaren Verbrauchsgeräten, zum Beispiel Wärmepumpen und Wallboxen, oder mit Eigenstromerzeugung aus einer Photovoltaikanlage empfiehlt sich der Einsatz eines Heimenergiemanagementsystems, das Verbrauch, Speicherung und Erzeugung im Haus überwacht und steuert.

  • Wie oft müssen Haushalte mit einer Reduzierung der Stromversorgung rechnen?
    Energieexperten gehen davon aus, dass die Fernsteuerung der Netzbetreiber selten und vorübergehend sein wird und viele Haushalte keine Einschränkungen bemerken werden. Zudem verfügen Wärmepumpen über Wärmespeicher. Wallboxen laden lediglich langsamer.
  • Erhalten Verbraucher eine Entschädigung für die Drosselung ihrer Investitionen?
    Verbraucher müssen weniger Netzentgelte zahlen. Die Reduzierung erfolgt pauschal oder prozentual als reduzierter Strompreis. Ab April 2025 kann in Kombination mit der pauschalen Netzentgeltsenkung ein zeitvariables Netzentgelt gewählt werden. Wer dann beispielsweise das Laden seines Elektroautos in die Nachtstunden mit geringerer Netzauslastung verschiebt, spart Geld. Netzentgeltsenkungen müssen beim Netzbetreiber beantragt werden.

Haushalte können zudem vorhandene Wärmepumpen oder Wallboxen freiwillig beim Netzbetreiber als steuerbare Verbrauchsgeräte anmelden und so das geringere Netzentgelt geltend machen. Wenn Sie nicht wissen, wer in Ihrer Kommune der zuständige Netzbetreiber ist, finden Sie diese Informationen auf der gemeinsamen Plattform der Verteilnetzbetreiber www.vnbdigital.de.

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