Das Gebäudeenergiegesetz (GEG 2024) legt fest, welchen U-Wert Kellerdecken und -wände nach Sanierung und Dämmung maximal aufweisen dürfen. Es umfasst alle gesetzlichen Regelungen und Vorschriften zur Dämmung von Kellerdecken, Kellerwänden und Perimeterbereichen.
– Welche gesetzlichen Mindestanforderungen gelten für die Kellerdämmung?
Der maximale U-Wert für Kellerdeckendämmung, Kellerwanddämmung und Perimeterdämmung wird nach dem Gebäudeenergiegesetz (GEG 2024) auf 0,30 W/m²K festgelegt.
Wichtig ist, dass dieser U-Wert nicht nur dann erforderlich ist, wenn bereits eine Dämmung geplant ist, sondern auch dann, wenn
1- Außenverkleidungen, Beläge, Feuchtigkeitssperren oder Drainagesysteme eingebaut oder erneuert werden, was häufig bei Kellersanierungen und/oder Perimeterdämmungen der Fall ist,
2- oder Verkleidungen oder Dämmungen an der Kellerdecke auf der kalten Seite (also im unbeheizten Keller) angebracht werden.
In solchen Fällen muss parallel zur geplanten Sanierung eine Dämmung nach den Anforderungen des GEG erfolgen. Dazu gehört je nach Maßnahme eine Kellerdeckendämmung, eine Kellerwanddämmung oder eine Perimeterdämmung.
Unterschiedliche Anforderungen bei Einblasdämmung, begrenzter Platz und Einsatz natürlicher Dämmstoffe
Wenn der Platz für eine Kellerdämmung aufgrund technischer Einschränkungen begrenzt ist, wird die Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen durch den Einbau einer Dämmschicht mit der maximalen Wärmeleitfähigkeit von λ = 0,035 W/(m·K) nach den geltenden Standards der Technik erreicht.
Bei Hohlraumdämmung oder Einblasdämmung ist die Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen erreicht, wenn der vorhandene Hohlraum vollständig mit einem Dämmstoff mit einer Wärmeleitfähigkeit von λ = 0,045 W/(m·K) ausgefüllt wird.
Auch bei Verwendung eines natürlichen Dämmstoffs wird die Wärmeleitfähigkeit von λ = 0,045 W/(m·K) als ausreichend angesehen.
Ausnahmen von den gesetzlichen Anforderungen an die Kellerdämmung
Ausnahmen von den gesetzlichen Anforderungen an die Kellerdämmung werden nur gewährt, wenn die betreffenden Bauteile, wie Kellerdecke oder Kellerwand, nach dem 31. Dezember 1983 nach der Energieeinsparverordnung errichtet oder saniert wurden.
Wichtiger Hinweis:
Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) legt die gesetzlichen Mindeststandards fest. Um eine Förderung für die Kellerdämmung zu erhalten, müssen diese Mindestanforderungen übertroffen werden.