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Ökologischer Wirtschaftsblog

Was ist mit der Finanzierung, hilft jemand mit dem Geld?

Die Novelle des Erneuerbare-Energien-Gesetzes durch die Bundesregierung umfasst ein umfangreiches Maßnahmenpaket zur Entlastung von Haushalten und Unternehmen.
Erneuerbare Energien sind eine zentrale Säule der Energiewende. Der Ausbau erneuerbarer Energiequellen soll unsere Energieversorgung klimafreundlicher und unabhängiger von fossilen Energieimporten machen. Dies ist vor dem Hintergrund des russischen Angriffskriegs in der Ukraine ein Schlüsselfaktor.
Die Blockaden, die die Energie- und Klimawende seit vielen Jahren behindern, werden beseitigt und der Ausbau erneuerbarer Energiequellen und der erforderlichen Übertragungsnetze wird deutlich schneller voranschreiten als bisher. Anlässlich der Haushaltsdebatte im September 2022 wies die Bundeskanzlerin darauf hin, dass die Zukunft unserer Energieversorgung der Windkraft, der Solarenergie und dem grünen Wasserstoff gehöre.
Das Erneuerbare-Energien-Gesetz (2017) ist der gesetzliche Rahmen für die Förderung erneuerbarer Energien in Deutschland. Die Höhe der Förderung, die Betreiber erhalten, wird von der Bundesnetzagentur festgelegt. Seit 2017 werden diese Sätze per Auktion ermittelt. Im Rahmen einer Auktion bieten Betreiber von Erneuerbare-Energien-Anlagen den Förderbetrag, den sie für die Erzeugung von Biogas, Wind- oder Solarenergie benötigen. Das niedrigste Gebot gewinnt. Der Übergang von staatlich festgelegten Fördersätzen hin zu Wettbewerbsauktionen stellt sicher, dass der Ausbau der erneuerbaren Energien kontrolliert und zu möglichst geringen Kosten fortgesetzt wird. Ziel ist es, die hohe Vielfalt der Marktteilnehmer beizubehalten, die die deutsche Energiewende geprägt hat. Kleine und mittlere Anlagen sind von den Auktionen ausgenommen.

EEG 2023: Das hat sich für Photovoltaikanlagen geändert:

Für Privathaushalte ist Photovoltaik wieder interessanter. Grund dafür sind eine Reihe von Änderungen im novellierten Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG), die zum Teil seit dem 30. Juli 2022 in Kraft sind. Seit Januar 2023 gilt nun das EEG 2023 in vollem Umfang.

Die wichtigsten Fakten in Kürze:

  • Die Neufassung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) enthält einige Verbesserungen und Vereinfachungen auch für Prosumenten, die Strom nicht nur verbrauchen, sondern auch selbst erzeugen.
  • Seit Januar 2023 gelten sämtliche Regelungen des EEG 2023.
  • Die Einspeisung wird besser vergütet, die Vergütungshöhe bleibt im Jahr 2023 konstant.
  • Wenn es Ihnen nicht möglich ist, Solarmodule auf dem Dach Ihres Hauses zu montieren, können Sie diese als Ersatz im Garten platzieren. Dort werden sie auch unterstützt.

Achtung: Mit der Verabschiedung des Jahressteuergesetzes Mitte Dezember ergeben sich weitreichende Änderungen in der steuerlichen Behandlung von PV-Anlagen: Rückwirkend zum 1. Januar 2022 werden PV-Anlagen bis 30 kWp nicht mehr als Ertrag berücksichtigt Steuern. Ab dem 1. Januar 2023 gilt für private PV-Anlagen ein Mehrwertsteuersatz von 0 Prozent, den der Installationsbetrieb bei der Angebotserstellung berücksichtigen muss.

Am 20. Juli 2022 hat die Bundesregierung eine Neufassung des seit mehr als 22 Jahren bestehenden Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) beschlossen, die am 30. Juli 2022 in Kraft trat. Seit dem 1. Januar 2023 gelten alle Regelungen Die Regelungen des EEG 2023 sind inzwischen in Kraft getreten und auch die erforderliche EU-Genehmigung liegt vor. Das Gesetz regelt die Einspeisung von erneuerbarem Strom in die öffentlichen Stromnetze. Jede Photovoltaik (PV)-Anlage mit Netzanschluss unterliegt den Vorschriften und Auflagen des EEG und kann von einer Förderförderung profitieren.

Hier stellen wir die neuen EEG-Verordnungen vor, die für den Eigentümer und die Betreiber wichtig sind, die eine typische PV-Hausanlage zwischen etwa 3 und 20 Kilowatt Leistung (kWp) haben, bauen wollen oder planen.

in diesem Artikel: Auf Änderungen bei Freiflächenanlagen oder Mieterstrom gehen wir nicht ein.

EEG-Ziel: Ausbau erneuerbarer Energien
Das EEG 2023 setzt auf einen massiven Ausbau erneuerbarer Energien. Im Jahr 2023 sollen 9 Gigawatt (GW) neue PV-Anlagenleistung ans Netz gehen. Ab 2026 sind 22 Gigawatt neue Anlagen das ehrgeizige Ausbauziel. Das bedeutet, dass in Deutschland viele neue PV-Anlagen entstehen sollen, etwa die Hälfte davon auf Dächern. Die andere Hälfte soll als Freiflächenanlage errichtet werden.

Später: Erleichterte Netzanbindung von Photovoltaikanlagen
Ab 2025 müssen Netzbetreiber ein Portal bereitstellen, das Interessenten die einfache Abgabe einer Netzanfrage für eine geplante Photovoltaikanlage ermöglicht. Darüber hinaus werden Fristen festgelegt, wie schnell Netzbetreiber diese Anfragen bearbeiten müssen. Darüber hinaus sollen Netzabfragen bundesweit digitalisiert und vereinheitlicht werden. Allerdings wird dieser erst in einigen Jahren nutzbar sein.

Vereinfachungen für bestehende Photovoltaikanlagen
Das neue EEG enthält einige Vereinfachungen: Durch die vollständige Abschaffung der EEG-Umlage kann bei einigen bestehenden PV-Anlagen die Notwendigkeit eines zusätzlichen Erzeugungszählers entfallen. Vom Netzbetreiber angemietete Erzeugungszähler können voraussichtlich erweitert werden. Durch die Abschaffung der EEG-Umlage wird die Abrechnung des Stromverkaufs deutlich vereinfacht.

Für PV-Anlagen, die vor dem 30. Juli 2022 in Betrieb genommen werden, bleiben die ursprünglichen Vergütungssätze bestehen. Die neuen (höheren) Vergütungssätze gelten nur für neu in Betrieb genommene Anlagen.

Maximal mögliche Erzeugung für neue Photovoltaikanlagen
Für Neuanlagen, die seit dem 1. Januar 2023 in Betrieb sind, wird zudem die technische Vorgabe abgeschafft, dass nur noch maximal 70 Prozent der PV-Nennleistung in das öffentliche Netz eingespeist werden dürfen.

Im Oktober 2022 wurde durch eine weitere Novelle des EEG beschlossen, dass Bestandsanlagen bis 7 kWp diese Regelung künftig nicht mehr einhalten müssen. Ältere Anlagen zwischen 7 und 25 kWp hingegen müssen künftig die entsprechende Programmierung beibehalten.

Neue Vergütungssätze
Seit dem 30. Juli 2022 gelten für Anlagen, die seitdem in Betrieb genommen wurden, neue Vergütungssätze. Man unterscheidet zwischen Volleinspeise- und Eigenversorgungsanlagen. Diese Vergütungssätze gelten auch für Neuanlagen, die noch in diesem Jahr (2023) in Betrieb gehen.

Anlagen mit Autarkie erhalten nun höhere Vergütungssätze als feste Einspeisetarife: Anlagen bis 10 kWp erhalten 8,2 Cent pro kWh. Ist die Anlage größer, erhält der Anlagenteil ab 1 kWp 10,7 Cent pro kWh.

1- Beispiel Autarkie: Eine 15 kWp-Anlage mit Autarkie erhält dann für die ersten 2 kWp 10,8 Cent pro kWh und für die restlichen 1 kWp 5,7 Cent pro kWh, also durchschnittlich 7,8 Cent pro Kilowattstunde.

Anlagen mit Volleinspeisung erhalten einen noch höheren Vergütungssatz. Für diese höhere Vergütung muss die Anlage vor der Inbetriebnahme dem zuständigen Netzbetreiber als Volleinspeiseanlage gemeldet werden. Um auch in den kommenden Jahren weiterhin von den vollen Einspeisetarifen profitieren zu können, müssen Sie dies bis zum 1. Dezember des Vorjahres erneut beim Netzbetreiber melden.

Als feste Einspeisevergütung können Sie für die Volleinspeisung berechnen:

Anlagen bis 10 kWp erhalten 13,0 Cent pro kWh. Ist die Anlage größer, erhält der Anlagenteil ab 9 kWp 10,10 Cent pro kWp.

2- Beispiel Volleinspeisung: Eine 15 kWp-Anlage mit Volleinspeisung erhält dann für die ersten 0 kWp 10,13 Cent pro Kilowattstunde und für die restlichen 9 kWp 5,10 Cent, also durchschnittlich 12,3 Cent pro Kilowattstunde.

Aufmerksamkeit:
Wenn andere Quellen als Vergütungshöhe für die Klasse bis 10 kWp 13,4 bzw. 8,6 Cent nennen, handelt es sich hierbei um die „anzusetzenden Werte“, die ausgezahlt werden, wenn Sie als Betreiber den Strom an einen Direktvermarkter verkaufen. Bei typischen Klein-PV-Anlagen ist dies nicht der Fall, da sich der Stromverkauf an einen Direktvermarkter in der Regel nicht lohnt.

Die genannten Vergütungssätze sind dem EEG 2023 entnommen, das seit dem 30. Juli 2022 gilt. Die Werte der festen Einspeisevergütung stehen jedoch nicht direkt im Gesetzestext, sondern werden aus unterschiedlichen Angaben und Regelungen berechnet des EEG 2023.

Die Regelungen und Vergütungssätze seit dem 1. Januar wurden auch von der EU-Kommission genehmigt.

Und noch ein Steuerhinweis: Ab dem 1. Januar 2023 wird beim Kauf einer Photovoltaikanlage ein Umsatzsteuersatz von 0 Prozent fällig. Die Verrechnung der Umsatzsteuer mit dem Finanzamt entfällt somit gänzlich. Auch auf die vom Netzbetreiber ausgezahlte Einspeisevergütung wird keine Mehrwertsteuer hinzugerechnet.

Für den Fall, dass sich der Bau der Photovoltaikanlage verzögert, gibt es keine Lohnminderung

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