energie im haus 2025

Recht & Förderung Was ändert sich für Eigentümer im Jahr 2025?

Neues Jahr, neue Sanierungsvorhaben – und neue Rahmenbedingungen! Wir starten mit vielen Unsicherheiten in das Sanierungsjahr 2025, denn die Bundestagswahl steht nur noch wenige Wochen bevor. Eventuelle Änderungen bei Förderung und rechtlichen Vorgaben hängen natürlich vom Wahlausgang ab. Zum Jahresbeginn bieten wir einen Überblick über den aktuellen Stand.

Auch das Jahr 202 startet ohne genehmigten Haushalt. Förderungen wird es in diesem Jahr allerdings nicht geben, die meisten Förderprogramme laufen über den Jahreswechsel hinaus. Im Dezember wurde die vorläufige Haushaltsführung für 2025 bekannt gegeben. Mit dem endgültigen Haushalt 2025 wird erst Mitte des Jahres gerechnet.

  1. Förderung :
    Aktuell stehen fast alle Förderprogramme unter vorläufiger Haushaltsführung zur Verfügung. Eigentümer können weiterhin ihre Anträge für Förderprogramme rund um Energieberatung, Heizkostenzuschuss, Effizienzhaussanierung und individuelle Sanierungsmaßnahmen stellen.

Einzige Ausnahme: Das KfW-Programm 455-B für Barrierefreiheitsmaßnahmen gibt es seit Anfang 2025 nicht mehr.

  • Wichtig zu wissen: Aufgrund der vorläufigen Haushaltsführung stehen allen Ministerien zunächst 45 Prozent der geplanten Haushaltsmittel zur Verfügung. Experten gehen davon aus, dass diese Mittel für sechs Monate reichen. Bei sehr hohem Bedarf sind allerdings auch Förderstopps oder Einschränkungen in den Förderprogrammen möglich. Neben den Bundesförderprogrammen sind auch Förderprogramme der Länder möglich.
  • Heizkostenzuschuss:
    Wer seit Anfang 2025 den Zuschuss für den Einbau einer Wärmepumpe beantragt, muss darauf achten, dass die Wärmepumpe an ein zertifiziertes Smart Gateway angeschlossen ist. Dies ermöglicht die Erfassung energiewirtschaftlich relevanter Messdaten und die netzdienliche Steuerung der Wärmepumpe. Zudem kann seit dem 1. Januar 2025 ein neuer Antrag für dasselbe Vorhaben erst sechs Monate nach dem Verzicht auf eine Förderzusage bei der KfW gestellt werden. Für die neue Antragstellung gelten die aktuellen Förderbedingungen, darunter auch die Regelungen zum Projektbeginn. Diese Sperrfrist gilt auch beim Wechsel vom alten BAFA-Heizkostenzuschuss zum neuen KfW-Heizkostenzuschuss.

Im KfW-Programm „Jung kauft Alt (JkA) 308“ gibt es ab 1. Januar 2025 Verbesserungen: Ab sofort ist auch der entgeltliche Erwerb einer Bestandsimmobilie durch Angehörige zur Eigennutzung zulässig. Zudem wurde die Sanierung des „Effizienzhaus-Denkmals EE“ förderfähig. In Deutschland stehen rund 10 Prozent der Gebäude unter Denkmalschutz. Zudem kann die Eigennutzung nun für maximal zwei Jahre unterbrochen werden. Die Mindestdauer der Eigennutzung von insgesamt mindestens 5 Jahren verlängert sich dann um die Zeit, in der das geförderte Wohnobjekt nicht vom Eigentümer genutzt wurde.

2- Gebäudeenergiegesetz (GEG) und gesetzliche Vorgaben der Bundesländer / Neue Solarpflicht Bayern Niedersachsen :
Die aktuelle Grundlage für Sanierungen bleibt das GEG 2024. Wer also seine Heizungsanlage saniert, muss weiterhin 65 Prozent erneuerbare Energien nutzen. Auch bei Sanierungen sind die gesetzlichen Vorgaben der Bundesländer zu beachten. So gibt es mittlerweile in vielen Bundesländern eine Solarpflicht, die auch für Dächer gilt. Seit Anfang 2025 gilt eine solche Solarpflicht in Bayern und Niedersachsen.

3- Bundestagswahl 2025:
Ende Februar wird der Bundestag neu gewählt. Wir haben die Positionen verschiedener zum Thema Sanierung, erneuerbare Energien und Förderungen.

4- CO2-Preis steigt auf 55 Euro pro Tonne – Heizen mit Öl und Gas wird teurer:
Der CO2-Preis ist zum Jahreswechsel von 45 Euro pro Tonne auf 55 Euro pro Tonne gestiegen. Das gilt für fossile Energieträger wie Heizöl, Erdgas, Benzin und Diesel. Heizöl verteuert sich dadurch um 3,2 Cent pro Liter (brutto) und Erdgas um 0,24 Cent pro Kilowatt (kWh). Eine Familie mit einem Jahresverbrauch von 20.000Wh zahlt dann rund 263 Euro an CO2-Kosten pro Jahr, also fast 50 Euro mehr als im Jahr 2024.
Der CO2-Preis ist nicht der einzige Preistreiber für Gasheizungen, denn auch die Gasnetzentgelte steigen deutlich. Grund dafür ist eine kürzere Abschreibungsdauer für die Gasnetze, die Netzbetreiber erstmals anwenden dürfen.

5- Strompreise:
Die Stromabgaben werden um ca. 1,3 Cent pro Kilowattstunde (kWh) erhöht und erreichen damit einen Bruttobetrag von 315 Cent/kWh. Für eine Familie mit 1.000 Kilowattstunden Strom pro Jahr bedeutet dies Mehrkosten von ca. 40 Euro, während die Erhöhung für einen Einpersonenhaushalt bei ca. 20 Euro pro Jahr liegt. Ziel dieser Maßnahme ist es, die Verteilnetzgebühren in Deutschland gerechter zu verteilen.

6- Dynamische Stromtarife:
Seit dem 1. Januar 2025 sind alle Stromanbieter verpflichtet, Haushalten, die mit einem intelligenten Messsystem ausgestattet sind, einen dynamischen Tarif anzubieten. Dynamische Stromtarife zeichnen sich dadurch aus, dass die Energiepreise nicht fest sind, sondern auf Basis des Börsenstrompreises schwanken. Typischerweise ändern sich diese Tarifpreise stündlich. Diese Option kann für Haushalte mit hohem Verbrauch geeignet sein, die ihren Verbrauch zeitlich flexibel verschieben können. Dies sind typischerweise Haushalte mit Elektroautos, Batteriespeichersystemen oder Wärmepumpen. Das Energiewirtschaftsgesetz verpflichtet Stromanbieter, die Vor- und Nachteile dynamischer Stromtarife hervorzuheben.

7- Recht auf Smart Meter:
Seit Anfang 2025 haben Privathaushalte das Recht, sich einen Smart Meter (ein intelligentes Messsystem) einbauen zu lassen. Die intelligenten Stromzähler erfassen nicht nur, wie viel Strom verbraucht wird, sondern auch wann. Darüber hinaus senden sie die Daten automatisch, sodass ein manuelles Ablesen überflüssig wird. Wird der Smart Meter von Verbrauchern bestellt, hat der zuständige Messstellenbetreiber vier Monate Zeit, ihn einzubauen. Einige Haushalte sollen in den nächsten Jahren ohnehin einen solchen Koeffizienten haben, etwa Haushalte mit sehr hohem Stromverbrauch, mit Photovoltaikanlage und solche, die eine Wärmepumpe oder eine Ladestation für ein Elektroauto betreiben. Die proaktive Bestellung eines Smart Meters ist vor allem dann sinnvoll, wenn ein dynamischer Stromtarif genutzt werden soll, rät die Verbraucherzentrale NRW.8

8- Austauschpflicht für alte Heizkessel / Strengere Emissionsgrenzwerte für ältere Kaminöfen:
Heizkessel und Einzelöfen, die bis zum 21. März 2010 in Betrieb genommen wurden, müssen seit Januar 2025 strengere Emissionsgrenzwerte für Feinstaub und Kohlenmonoxid einhalten. Bei Anlagen, die die Grenzwerte nicht einhalten, ist ein Weiterbetrieb nicht mehr zulässig. Auskunft darüber, ob ein bestehender Kaminofen betroffen ist, gibt der Feuerstättenbescheid des befugten Bezirksschornsteinfegers. Auch die Austauschpflicht aus dem GEG 2024 für alte Gas- und Ölheizungen greift ab 2025.

9- Einkommensteuerbefreiung Photovoltaikanlagen / Einspeisevergütung :
Die zulässige Bruttoleistung von Photovoltaik für die Anwendung der Steuerbefreiung wird von 15 Kilowattpeak auf 30 kWpeak je Wohneinheit erhöht. Wichtig: Bei der Steuerbefreiung handelt es sich um eine Freigrenze, nicht um einen Freibetrag. Wird die Grenze überschritten, fällt eine Versteuerung an.

Wer ab Februar 2025 eine Photovoltaikanlage in Betrieb nimmt, erhält weniger Geld für die Einspeisung von Solarstrom ins öffentliche Netz. Für Anlagen bis 10 Kilowatt Leistung mit Teileinspeisung sinkt die Einspeisevergütung um etwa 1 Prozent auf 7,95 Cent je Kilowattstunde. Der Anschlusstarif für Strom aus geförderten Anlagen (älter als 20 Jahre) wird im Jahr 2025 voraussichtlich niedriger ausfallen als im Jahr 2024. Die Vergütung richtet sich nach dem durchschnittlichen Börsenstrompreis für Solarstrom.

10- Neue Grundsteuer:
Ab 2025 darf die alte Grundsteuer nicht mehr erhoben werden. Das Bundesverfassungsgericht hatte die alten Einheitswerte als verfassungswidrig eingestuft, da sie auf Grundstückswerten basieren, die erheblich vom heutigen Verkehrswert abweichen. Die ab 2025 zu zahlende Grundsteuer wird den Eigentümern mit dem Grundsteuerbescheid der jeweiligen Gemeinde mitgeteilt. Voraussetzung dafür ist, dass die Gemeinden die neuen Hebesätze beschlossen haben. Der erste Vorauszahlungstermin für die Grundsteuer ist der 15. Februar 2025. Bis dahin müssen die Steuerbescheide auf Grundlage der neu festgelegten Hebesätze versandt werden. Eine unabwendbare Folge der Neubewertung ist, dass für einzelne Eigentümer Mehr- oder Minderbelastungen entstehen können.

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