Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) legt konkrete Maßnahmen für neue Hausbesitzer fest und beseitigt damit die häufige Verwirrung über die Sanierungspflichten. Entgegen der weit verbreiteten Behauptung, es gäbe Dämmpflichten, sind diese selten. Stattdessen konzentriert sich das Gesetz auf Sanierungspflichten, die kleinere, aber effektive Energiesparmaßnahmen und Regelungen für veraltete Heizkessel umfassen. In der Regel gelten diese Pflichten nur bei einem Eigentümerwechsel. Hier eine Zusammenfassung:
Wenn Sie ein Altbaugebäude kaufen oder erben, ist es wichtig, die gesetzlichen Sanierungspflichten nach dem Gebäudeenergiegesetz (GEG) zu kennen. Langzeiteigentümer, die in Ein- oder Zweifamilienhäusern wohnen, sind davon ausgenommen, die Regelungen gelten jedoch auch für neue Eigentümer. Diese Maßnahmen müssen innerhalb von zwei Jahren durchgeführt werden. Glücklicherweise planen viele neue Eigentümer Sanierungen zur Modernisierung ihrer Altbauten, wodurch diese Sanierungspflichten einfacher und kostengünstiger zu erfüllen sind.
- Diese drei gesetzlichen Sanierungs- bzw. Austauschpflichten sind im Gebäudeenergiegesetz (GEG) gesetzlich geregelt:
1- Nachrüstpflicht für die Dachbodendämmung
2- Dämmung von Heizungs- und Warmwasserleitungen in unbeheizten Kellern.
3- Austauschpflicht für Öl- und Gasheizungen, die älter als 30 Jahre sind, sowie für sogenannte Konstanttemperaturkessel.
- Nachrüstpflicht für Dachbodendämmung:
Das sind die Vorschriften: Ist die oberste Geschossdecke über beheizten Räumen nicht zum kalten Dachboden hin gedämmt, muss sie so gedämmt werden, dass der Wärmedurchgangskoeffizient (U-Wert) der Geschossdecke 0,24 Watt/(m²•K) nicht überschreitet. Diese Nachrüstpflicht gilt für alle zugänglichen obersten Geschossdecken. Anstelle der obersten Geschossdecke kann jedoch auch das darüberliegende Dach gedämmt werden.
Die Nachrüstpflicht gilt immer dann, wenn die oberste Geschossdecke oder das darüberliegende Dach die Mindestwärmedämmung nach DIN 4108-2:2013-02 nicht erfüllt. Die Mindestwärmedämmung ist in der Regel für Holzbalkendecken aller Baualtersklassen gegeben, auch Massivdecken ab Baujahr 1969 erfüllen diesen Wert.
- Dämmpflicht für Leitungen in kalten Kellern:
Gemäß den gesetzlichen Vorgaben des GEG ist die Dämmung von Heizungs- und Warmwasserleitungen immer dann vorgeschrieben, wenn diese Leitungen und die dazugehörigen Armaturen in unbeheizten Räumen verlaufen. Diese Maßnahme amortisiert sich schnell und ist kostengünstig umzusetzen.
- Austauschpflicht für alte Heizkessel:
Nach 30 Jahren haben viele alte Öl- und Gasheizungen im Heizraum das Zeitliche gesegnet! Diese Austauschpflicht für alte Heizkessel ist im GEG geregelt, allerdings müssen nur sogenannte Regelkessel und Konstanttemperaturkessel ausgetauscht werden.
- Wichtig zu wissen:
Auch alte Kamine und Kachelöfen dürfen oft nicht mehr betrieben werden. Dies ist jedoch nicht im GEG, sondern in der Ersten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen – 1. BImSchV) geregelt. Eigentümer sollten diese Regelung insbesondere dann beachten, wenn ihre Immobilie mehrere Jahre leer stand und die geltenden gesetzlichen Fristen dadurch nicht eingehalten wurden.
- Ausnahmen von den Sanierungspflichten im GEG:
Eigentumswohnungen mit maximal zwei Wohnungen sind von diesen Sanierungspflichten ausgenommen, wenn der Eigentümer das Haus bereits vor dem 1. Februar 2002 bewohnt hat. Hier greifen die gesetzlichen Regelungen nur im Falle eines Eigentümerwechsels. Der neue Hauseigentümer hat dann zwei Jahre Zeit, die notwendigen Dämmungen vorzunehmen.