GEG 2024 Gebaeudeenergiegesetz mit Aenderungen im Neubau

GEG 2024: Gebäudeenergiegesetz mit Änderungen im Neubau

Eine Neufassung des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) ist erst Anfang 2023 in Kraft getreten, eine neue Fassung soll jedoch schon Anfang 2024 das Heizen mit erneuerbaren Energien sein. Der GEG-Entwurf wurde Ende September vom Bundesrat verabschiedet. Allerdings wurde die geplante Verschärfung der Neubaunormen ab 2025 gestrichen.
Das neue Gebäudeenergiegesetz (GEG) – oft auch Wärmegesetz genannt – hat die letzte parlamentarische Hürde im Bundesrat genommen. Es wird nun über die Bundesregierung dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung übermittelt und kann dann im Bundesgesetzblatt bekannt gemacht werden. Große Teile der GEG-Novelle sollen zum 1. Januar 2024 in Kraft treten.

Habecks Heizungsgesetz: Diese Heizungen sind ab 2024 weiterhin erlaubt :

Seit Bekanntwerden des Gesetzentwurfs mit der Novelle des Gebäudeenergiegesetzes am 19. April 2023 kursieren Gerüchte, dass ab dem 1. Januar 2024 alle mit fossilen Brennstoffen betriebenen Heizungsanlagen ausgetauscht werden müssen. Dies ist jedoch nicht wahr. Solange die Heizungsanlage einwandfrei funktioniert, besteht für Eigentümer nach 2024 keine Handlungspflicht. Auch wenn Reparaturbedarf besteht, darf die alte Heizungsanlage repariert werden.
Die Neufassung des Gebäudeenergiegesetzes sieht lediglich vor, dass ab 2024 sichergestellt werden muss, dass die installierte Heizungsanlage bei neu errichteten Gebäuden in Neubaugebieten mindestens 65 Prozent der Wärme aus erneuerbaren Energien erzeugt. Bei Bestandsgebäuden und anderen Neubauten sollten die Kommunen zunächst Pläne vorlegen, wie der klimafreundliche Umbau vor Ort funktionieren soll – ob beispielsweise Fernwärmenetze oder Gasnetze für Biogas oder Wasserstoff gebaut werden.
Eigentümer behalten die Möglichkeit, individuelle Lösungen umzusetzen. Sie können den Anteil erneuerbarer Energien (mindestens 65 Prozent) entweder rechnerisch nachweisen oder aus verschiedenen gesetzlich vorgesehenen Möglichkeiten wählen, um die Anforderung von mindestens 65 Prozent erneuerbarer Wärmeerzeugung zu erfüllen. Es gibt zahlreiche Alternativen zu Öl- und Gasheizungen, diese sind(die Liste unten für neu errichtete Gebäude):

  • Anschluss an ein Wärmenetz
  • eine elektrische Wärmepumpe
  • direkte elektrische Heizung
  • ein Hybridheizsystem (Kombination aus erneuerbarer Heizung und Gas- oder Ölkesseln)
  • ein Heizsystem auf Basis von Solarthermie
  • eine „H2-Ready“-Gasheizung, also eine Heizung, die auf 100 Prozent Wasserstoff umgerüstet werden kann (nur unter bestimmten Voraussetzungen)
  • eine Biomasseheizung, eine Gasheizung, die nachweislich erneuerbare Gase (Biomethan, biogenes Flüssiggas oder Wasserstoff) nutzt (es gibt Unterschiede je nach Stand der kommunalen Wärmeplanung)
  • Pelletheizung, der ursprüngliche Plan, Pelletheizung nur unter bestimmten Voraussetzungen und in bestehenden Gebäuden zu erlauben, wurde aufgehoben.

In bestehenden Gebäuden stehen außerdem folgende Systeme zur Verfügung:

  • Biomasse-Heizsysteme
  • Brennholzvergasungskessel,
  • Hackschnitzelheizung,
  • Kaminkachelofen
  • Gasheizungen, die nachweislich erneuerbare Gase nutzen – Biomethan, biogenes Flüssiggas oder Wasserstoff
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Diese Grafik zeigt, wann neue oder bestehende Gebäude auf erneuerbare Wärme umgestellt werden sollten. Erfahren Sie mehr unter www.energiewechsel.de/beg

Foto: BMWK

Spätestens ab Mitte 2028 wird der Einsatz von mindestens 65 Prozent erneuerbarer Energie für alle neuen Heizsysteme verpflichtend – eng verknüpft mit der kommunalen Wärmeplanung.
Ziel der Novelle ist es, den Übergang zur Erwärmung in Deutschland zu beschleunigen. Immerhin werden in Deutschland immer noch rund drei Viertel der Heizsysteme mit fossilem Gas oder Öl betrieben.
Ziel ist es, bis 2045 klimaneutral zu sein. Um dies zu erreichen, muss Deutschland unabhängig von fossilen Brennstoffen werden, insbesondere beim Heizen. Wer heute in eine neue Heizungsanlage investiert, sollte dies nachhaltig tun. Dies liegt daran, dass diese neue Heizungsanlage in der Regel 20 bis 30 Jahre im Einsatz ist.

Kommunale Wärmeplanung
Die Wärmeplanung soll Bürger und Unternehmen darüber informieren, welche bestehenden und zukünftigen Möglichkeiten der Wärmeversorgung in ihrer Gemeinde und vor Ort zur Verfügung stehen. Der kommunale Heizplan soll Ihnen dabei helfen, Ihre individuelle Entscheidung für die Wahl der Heiztechnik zu treffen. Die Frist, bis wann ein Wärmeplan vorliegen muss, hängt von der Einwohnerzahl ab.
In den Kommunen wird die Wärmeplanung vorangetrieben. Spätestens bis Mitte 2028 (Großstädte Mitte 2026) muss festgelegt werden, wo in den nächsten Jahren Wärmenetze oder klimaneutrale Gasnetze ausgebaut werden. Dieser Prozess soll durch ein Wärmeplanungsgesetz mit bundeseinheitlichen Vorgaben gefördert werden.

Pragmatische Übergangslösungen bei einem Heizungsausfall
Das neue GEG schreibt außerdem vor, dass bestehende Heizungsanlagen weiterhin betrieben werden dürfen. Wenn eine Gas- oder Ölheizung kaputt geht, kann sie repariert werden. Bei einem irreparablen Defekt, einem sogenannten Heizungsunfall, gibt es pragmatische Übergangslösungen und mehrjährige Übergangsfristen. In Härtefällen können Eigentümer von der Heizpflicht mit erneuerbaren Energien befreit werden.

Förderung für Heizungsersatz
Wer heute oder in Zukunft seine Heizung ersetzen und auf 65 Prozent erneuerbare Energien umsteigen möchte, erhält eine staatliche Förderung. Es wird eine Grundförderung für alle und eine Zusatzförderung zum Beispiel für diejenigen geben, die besonders schnell ihre Heizung umstellen oder für Menschen mit geringem Einkommen. Die maximal mögliche Förderung beträgt 70 Prozent der Investitionskosten.

infografik zur foerderung des klimafreundlichen heizens

Heizungstausch in Mietshäusern
Mieterinnen und Mieter werden vor Mietsteigerungen geschützt. Zum einen sollen Vermieterinnen und Vermieter natürlich in neue Heizungsanlagen investieren und modernisieren. Dafür dürfen sie künftig bis zu zehn Prozent der Modernisierungskosten umlegen. Allerdings müssen sie von dieser Summe eine staatliche Förderung abziehen, und die Modernisierungsumlage wird auf 50 Cent pro Monat und Quadratmeter gedeckelt.

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